Hans Berg GmbH & Co. KG
Hans Berg GmbH & Co. KG - Impressum

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (Stand Mai 2008)

Für alle unsere Angebote und Verkäufe gelten die nachstehenden Bedingungen, die der Käufer durch die Annahme des Angebotes akzeptiert. Sie liegen auch bei laufender Geschäftsverbindung zugrunde, selbst wenn im Einzelfall keine besondere Bestätigung erfolgt ist. Eine etwaige Nichtigkeit einer der vereinbarten Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht.

1. Angebote
Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Anschlüsse und Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns verbindlich. Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich anerkennen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Lieferung oder Leistung gelten unsere Bedingungen als angenommen.

2. Preise
Unsere Preisangaben verstehen sich in EURO ab Werk, soweit nicht im Einzelfall eine andere Vereinbarung getroffen wurde. Skontoabzug ist nur bei besonderer Vereinbarung und nur aus dem Nettofakturenbetrag ausgestattet. Zahlungen durch Überweisungen, Wechsel und Schecks gelten erste an dem Tage als bewirkt, an dem wir über den Betrag verfügen können. Die Gutschriften erfolgen vorbehaltlich des Eingangs. Diskontspesen und sonstige Kosten trägt stets der Käufer. Wir übernehmen keine Verantwortlichkeit für rechtzeitige Vorlegung von Wechseln oder Schecks. Unsere Rechnungen sind zahlbar in bar ohne jeden Abzug bis spätestens zu dem vereinbarten bzw. in der Rechnung angegebenen Termin. Bei Zielüberschreitungen können wir ohne Mahnung vom Tage der Überschreitung an Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz verlangen.

3. Zahlungsverzug
Verzug des Käufers mit Zahlung, Spezifikation, Abruf oder Abnahme berechtigen uns, für alle noch ausstehenden Lieferungen, Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung zu verlangen und eine z. B. durch Annahme von Wechseln gewährte Stundung zu widerrufen. Wird die Sicherheit oder Vorauszahlung nicht innerhalb angemessener Frist geleistet, so sind wir berechtigt, wegen aller schwebender Abschlüsse Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, oder von ihnen zurückzutreten. Die gleichen Rechte stehen uns zu, wenn nach Abschluß des Vertrages in der Person des Käufers eine Änderung eintritt oder seine Kreditwürdigkeit, z. B. infolge einer Auskunft, zweifelhaft wird.

4. Lieferung
Die Transportgefahr einschließlich der Beschlagnahme und sonstiger Verfügungen voon hoher Hand während des Transports trägt in allen Fällen der Käufer. Verladung und Verpackung erfolgen nach bestem Ermessen ohne Übernahme einer Verantwortlichkeit, außer für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Versicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und dessen übernommen. Falls Franko-Geschäft vereinbart ist, geht nur die reine Fracht zu unseren Lasten, nicht dagegen Speditionskosten, Deckenmiete und ähnliche Nebenspesen , der Käufer hat die Fracht vorzulegen und kann sie an der Rechnung kürzen.

5. Mängel
Mängelrügen müssen spätestens 8 Tage nach Ankunft der Ware am Bestimmungsort schriftlich angegeben werden und sind unzulässig, wenn sich die Ware nicht mehr am Ort und im Zustand der Ablieferung befindet. Wir sind berechtigt, Abnahme vor Absendung zu verlangen, die Ware gilt dann mit Verlassen des Lagers oder Werks als genehmigt. Im Falle begründeter Mängelrügen sind wir nur verpflichtet, die Ware ganz oder soweit mangelhaft zurückzunehmen und nach unserer Wahl entweder den entsprechenden Kaufpreis zurückzuvergüten oder Ersatz zu liefern. In keinem Fall berechtigen Mängelrügen zur Zurückhaltung der Rechnungsbeträge.

6. Schadensersatz
Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter, nicht rechtzeitiger oder Nichtlieferung oder aus anderen Gründen sind uns gegenüber ausgeschlossen. Aufrechnung und Zurückbehaltung sind uns gegenüber nicht zulässig. Die vorstehende Bestimmung findet insbesondere Anwendung bei Betriebsstörungen, Rohmaterialmangel, Arbeitseinstellung und dergleichen sowie in Fällen höherer Gewalt. Wir werden dann von jeder Lieferpflicht befreit und sind berechtigt, Lieferungen und Abschlüsse ganz oder teilweise zu streichen.

7. Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden, unser Eigentum (Vorbehaltsware). Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung unserer Saldoforderung. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne § 950 BGB ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung mit anderen uns nicht gehörenden Waren durch den Auftraggeber steht uns das Miteigentum an der hergestellten Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer verarbeiteten Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte aller anderen bei der Herstellung verwendeten Waren zu. Wird unsere Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt dadurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware (§§ 947, 948 BGB), so wird bereits jetzt vereinbart, daß das Eigentum des Auftraggebers an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Umfang des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware auf uns übergeht und daß der Auftraggeber diese Güter für uns unentgeltlich verwahrt.

8. Erfüllungsort/ Gerichtsstand
Erfüllungsort für beide Teile ist in allen Fällen Brüchermühle. Für Streitigkeiten aller Art wird die ausschließiche Zuständigkeit der für den Sitz unserer Firma gegebenen Gerichte vereinbart (Amtsgericht Waldbröl).

9. Salvatorische Klausel
Soweit vorstehend nicht anders bestimmt, gelten ergänzend die Bestimmungen des HGB, auch soweit es sich bei den Käufern nicht um Kaufleute im Sinne dieses Gesetzes handelt.

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